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Was bisher wahrscheinlich einige gar nicht auf dem Schirm hatten: mit dem Bezug von mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr, besteht gem. § 46 EStG Veranlagungspflicht. Das bedeutet ganz einfach, dass nunmehr für alle im Bordbereich beschäftigten Mitarbeiter für das Jahr 2020 eine Steuererklärung verpflichtend ist!
Aber wir wollen uns hier eigentlichr die Auswirkungen des Bezuges von Kurzarbeitergeld auf geschuldete Einkommensteuer anschauen:
Zunächst gilt, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld gem. § 3 Abs. 2a steuerfrei ist. Dies bedeutet, dass Kurzarbeitergeld nicht dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen ist.
Wichtig: Steuerfrei bedeutet leider nicht wie oft irrtümlich angenommen, dass diese Einkünfte in der Steuererklärung nirgends mehr erscheinen!
Es wird sodann in § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG geregelt, dass Kurzarbeitergeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies gilt auch für einige andere Einkommen wie z.B. Krankengeld. Dies führte bereits bei Kollegen in der Vergangenheit immer wieder zu Überraschungen bzw. Nachzahlungen.
Was genau ist denn dieser Progressionsvorbehalt?
Dies ist eine Regelung, wonach steuerfreie Einkünfte zwar nicht besteuert werden, ihre Existenz aber berücksichtigt wird, wenn es darum geht, die Höhe des angemessenen Steuersatzes für diejenigen übrigen Einkünfte des Betreffenden zu bestimmen, die weiterhin steuerpflichtig bleiben.
Vereinfacht ausgedrückt:
Das zu versteuernde Einkommen (ohne steuerfreie Einkünfte) wird einem höheren Steuersatz unterworfen
Es soll zunächst hier ein vereinfachtes fiktives Beispiel folgen:
Zu versteuerndes Einkommen 20.000 Euro
Aus der entsprechenden Steuertabelle ergebe sich dafür eine Steuerschuld von 2.400, also ein Durchschnittssteuersatz von 12%
Bezug Kurzarbeitergeld sei 10.000 Euro
Nunmehr wird die Summe aus dem zu versteuerndem Einkommen (20.000 Euro) und dem steuerfreien Kurzarbeitergeld (10.000 Euro) gebildet. Für diese 30.000 Euro sei die Steuerschuld gem. Tabelle 5.100, somit liegt der Durchschnittssteuersatz bei diesem zu versteuerndem Einkommen bei 17 Prozent.
Hinweis: Je höher das Einkommen, desto mehr nähert sich der Durchschnittssteuersatz dem maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 42 Prozent.
Dieser Durchschnittssteuersatz von 17% wird nunmehr auf das zu versteuernde Einkommen (20.000) angewandt, womit sich die Steuerlast um 5% (nämlich von 12% auf 17%) erhöht hat. Damit würden aufgrund des Progressionsvorbehaltes 1.000 Euro mehr Einkommensteuer fällig. Auf der Steuererklärung findet sich dann lediglich am Ende der Berechnungen statt dieser Aufstellung
der folgende Vermerk:
Der entsprechende Hinweis auf die Anwendung der Progression und insbesondere deren Höhe ist je nach Bundesland etwas unterschiedlich in der Darstellung. Teilweise wird explizit auf die Berechnung eingegangen, in anderen Bundesländern findet sich in den „Erläuterungen zur Festsetzung“ (das ist der riesige Textbaustein am Ende des Bescheids!) lediglich der Hinweis, dass gem. § 32b Kurzarbeitergeld in Höhe von 10.000 Euro berücksichtigt wurde.
Ergebnis: Die Steuerschuld wächst, obwohl das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist.
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