Aufgrund der geänderten gesetzlichen Regelung gilt für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die folgende Sonderregelung:
Beschäftigte in Kurzarbeit können einen Nebenverdienst bis zur Höhe ihres ursprünglichen Einkommens haben, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Sie dürfen dabei jedoch die Höhe des ursprünglichen Lohns nicht überschreiten, welchen sie vor der Kurzarbeit erzielten.
Beispiel A
Wenn Du als Pilot oder Flugbegleiter 2000,00 Euro (Netto) verdient hast und jetzt nur noch 50 Prozent Arbeitsausfall hast, bekommst Du je nach Steuerklasse noch ca. 1000,00 Euro von Deiner Airline (Arbeitgeber). Die Agentur für Arbeit zahlt, in diesem Beispiel grob 600,00 Euro dazu ( Solltest Du Kinder haben, sind es nicht 600,00 Euro, sondern 670,00 Euro). Wenn Du jetzt einen Nebenjob haben solltest, wird solange nichts angerechnet, solange Du mit diesen Einnahmen Dein bisheriges Gesamteinkommen nicht übersteigst. Im Beispiel A wären 400,00 Euro.
2000,00 Euro Gesamtverdienst
1600,00 Euro Entgelt und Kurzarbeitergeld (1000,00 Euro + 600,00 Euro (ohne Kinder))
400,00 Euro kannst Du dazu verdienen mit Deinem Nebenjob
Du kannst in diesem Beispiel also bis zu 400,00 Euro hinzuverdienen!
Beispiel B
Wenn Du als Pilot oder Flugbegleiter 2000,00 Euro (Netto) verdient hast und jetzt nur noch 100 Prozent Arbeitsausfall hast, bekommt Du von der Agentur für Arbeit grob 1200,00 Euro Kurzarbeitergeld = 60 Prozent ( Für Eltern sind es 1340,00 Euro = 67 Prozent). Wenn Du jetzt einen Nebenjob haben solltest, wird solange nichts angerechnet, solange Du mit diesen Einnahmen Dein bisheriges Gesamteinkommen nicht übersteigst. Im Beispiel B wären 800,00 Euro.
2000,00 Euro Gesamtverdienst
1200,00 Euro Kurzarbeitergeld
800,00 Euro kannst Du dazu verdienen mit Deinem Nebenjob
Du kannst in diesem Beispiel also bis zu 800,00 Euro hinzuverdienen!
Minijob und Kurzarbeit
Die frühere Überprüfung, ob ein Minijob „systemrelevant“ ist, wurde aufgehoben. Ebenso andere frühere Regelungen zu neu aufgenommenen Minijobs sind damit nicht mehr anzuwenden. Damit entfällt seit 1. Mai 2020 für alle Minijobs die Anrechnung auf die oben genannte Anrechnung komplett, es bleibt somit anrechnungs- und steuerfrei!
Freiwillige Leistung Arbeitgeber
Einige Arbeitgeber zahlen freiwillig höhere Löhne, um den Mitarbeitern dennoch nahezu den vollen Nettolohn weiterhin zu ermöglichen. Die Steuerbefreiung bis zu 80 Prozent der Nettolohndifferenz wurde erst jüngst im Bundestag beschlossen, die Zustimmung vom Bundesrat soll am 5. Juni erfolgen. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die sodann steuerfrei bezahlten Zuschüsse des Arbeitgebers (bis 80% Nettolohn) ebenfalls der dem Progressionsvorbehalt unterliegen, letztendlich ähnlich wie Kurzarbeitergeld sich in der steuerlichen Betrachtung auswirken.
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