Aufgrund der Vorschriften für die Höchstdauer zur Unterbrechung bis höchstens drei Wochen (§ 229 StPO), drohte eine große Anzahl von Strafverfahren zu „platzen“; diese hätten somit gegebenenfalls von vorne durchgeführt werden müssen. Bei Großverfahren wäre damit im Extremfall die bisherige juristische Aufarbeitung von mehreren Jahren hinfällig.
Deswegen ist ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgesehen, der zunächst auf ein Jahr befristet ist.
Damit soll es den Gerichten erlaubt werden, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden kann.
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