Einspruchsbegründung VI R 17 /17
- AKTUELLER STAND (letzte Änderung am 27.01.2020) -
Es trifft zunächst zu, dass in der Hauptsache der BFH zum Verfahren in der Sache VI R 17/17 umfangreiche Ausführungen gemacht hat und in Teilen auch ein Ergebnis über die grundsätzliche Zuordnung von Mitarbeitern zu einem Flughafen weitreichende Erörterungen wiedergibt. Gleichwohl kann die Entscheidung des BFH in der Sache noch keinen Abschluss haben, da der Senat aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen konnte, ob die Kläger auf dem Betriebsgelände der Lufthansa am Flughafen auch im erforderlichen Umfang tätig geworden sind, um diese betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG einzuordnen.
Die erkennende Vorinstanz hatte insoweit lediglich festgestellt, dass die Kläger ihren fliegerischen Dienst regelmäßig am Flughafen begonnen und beendet haben. Hieraus lässt sich jedoch lediglich auf die Anwesenheit auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin am jeweiligen Flughafen schließen. In welchem Umfang dort eine tatsächliche Berufstätigkeit nachgekommen wurde, d.h. zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete, berufsbildbezogene Tätigkeiten ausgeübt wird, ist bisher weder durch den BFH noch durch die Vorinstanz erkannt worden. Entsprechende Erkenntnisse lassen sich auch nicht aus eventuellen Flugstunden-Übersichten gewinnen.
Auch der Hinweis, dass andere Lehrgänge, Bürotätigkeiten, Gesundheitsüberprüfungen, Bereitschaftsdienste oder Simulatortraining am Standort abgeleistet würden, mag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass für Bürotätigkeiten bereits grundsätzlich an der Basis keine Möglichkeit angeboten wird. Weiterhin können die Gesundheitsprüfungen bei anderen Fliegerätzen im ganzen Bundesgebiet erbracht werden. Auch ist für Reserve- sowie Bereitschaftsdienste keine zwingende Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin vorgeschrieben. Die Trainings finden darüber hinaus in anderen Einrichtungen statt, die mithin außerhalb des Flughafens liegen und einem anderen Anbieter (mithin anderem Unternehmen) zuzurechnen sind.
Vor dieser Zusammenfassung darf erwartet werden, dass das Finanzamt entweder vollumfänglich diesen Bedenken entgegentritt, alternativ das entsprechende Urteil aus dem zurückverwiesenen Verfahren in der Sache VI R 17/17 abgewartet wird und das Verfahren somit weiter ruhend gestellt bleibt.
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