Sonderausgaben - Zuwendungen für gemeinnützige, mehrtätige kirchliche Zwecke
- Wissenschaft
- Religion
- Sport
- Bildung
- Natur- und
- Umweltschutz
- Tierschutz
- Wohlfahrtspflege usw.
sind bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. Unter abzugsfähige Zuwendungen fallen Spenden und Mitgliedsbeiträge, letztere aber nur, wenn sie nicht dem Sport oder der Freizeitgestaltung etc. dienen.
An politische Parteien ermäßigt die Einkommensteuer um 50 % der Aufwendungen, höchstens 825,00 € (1.650,00 € bei Verheirateten). Darüber hinausgehende Beträge können bis 1.650,00 € (3.300,00 € bei Verheirateten) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. (§ 34g EstG)
Auch diese Zuwendungen werden im Mantelbogen eingetragen (Seite 2 Zeile 47 bzw. 50)
CREWsteuer Tipp:
Lassen Sie sich eine Spendenbescheinigung ausstellen, diese wird auch vom Finanzamt anerkannt.
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